Der Kauf und Verkauf eines Kunstwerks auf dem Kunstmarkt unterliegt der Mehrwertsteuer und in einigen Fällen auch der Steuer.
Der Besitz von Kunstwerken wird hingegen nicht besteuert (Befreiung von der Vermögenssteuer bis 2017 und Ausschluss von der Bemessungsgrundlage des IFI seit 2018). Bestimmte Vorgänge sind von der Steuer befreit oder können von der Steuer abgezogen werden.
Wie wird ein Kunstwerk besteuert? Wir gehen im Detail darauf ein.
Der Kauf eines Kunstwerks unterliegt der Mehrwertsteuer. Diese Steuer geht zu Lasten des Käufers. Der angewandte Satz beträgt 20 %.
Dieser Satz kann auf 5,5 % gesenkt werden, wenn der Erwerb in Frankreich oder außerhalb der Europäischen Union erfolgt. Der Mehrwertsteuersatz von 5,5 % gilt auch für einen Erwerb, der direkt vom Künstler oder seinen Begünstigten getätigt wird.
Keine Mehrwertsteuer fällt an, wenn der Kauf bei einem Verkäufer erfolgt, der nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
Gemäß Artikel 150 VL des CGI kann der Verkäufer eines Kunstwerks ausdrücklich die Option für das allgemeine System der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wählen.
In diesem Fall beträgt der Steuersatz für den Veräußerungsgewinn 36,2 % (19 % Steuer plus 17,2 % Sozialversicherungsbeiträge). Für den Veräußerungsgewinn ab dem zweiten Jahr gilt eine Ermäßigung von 5 % pro Jahr des Besitzes.
Nach Ablauf der zweiundzwanzigjährigen Besitzdauer ist der Veräußerungsgewinn vollständig von der Einkommensteuer befreit.
Die Kapitalertragssteuer wird vom Verkäufer oder Exporteur getragen.
Die Erklärung erfolgt mit dem Steuerformular Nr. 2092-SD.
Die Übertragung von Kunstwerken ist in den folgenden Fällen von der Steuer befreit: - Verkäufe zugunsten eines französischen Museums, eines staatlichen Archivs oder einer öffentlichen Bibliothek; - Verkäufe von Werken, deren Verkaufspreis unter 5.000 Euro liegt; - Verkäufe, die von einem Verkäufer getätigt werden, der sein Steuerdomizil nicht in Frankreich hat.
Im Rahmen einer Erbschaft können Kunstwerke als solche qualifiziert oder Möbeln gleichgestellt werden (Pauschalsatz von 5 %). In beiden Fällen unterliegen sie der Übertragungs- oder Erbschaftssteuer.
Die Bewertung des Marktwerts von Kunstwerken oder Sammlerstücken kann auf folgenden Grundlagen erfolgen:
Bestimmte Unternehmen können für den Kauf von Kunstwerken einen Steuererleichterung geltend machen.
Es handelt sich dabei um Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen (von Rechts wegen oder nach Wahl), und Einzelunternehmen, die der Einkommensteuer in der Kategorie der BIC unterliegen. Freiberufler sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Das Unternehmen muss nämlich über ein Sonderrücklagenkonto auf der Passivseite verfügen, auf das der abzugsfähige Kaufpreis übertragen wird.
Der Kauf von Kunstwerken durch ein Unternehmen berechtigt zu einer Steuererleichterung. Hier sind die Bedingungen dafür aufgeführt.
Fällt das Unternehmen unter die normale reale Regelung, zieht es die Beträge aus Tabelle 2058-A ab (Cerfa-Steuerpaket Nr. 10951). Wenn das Unternehmen unter die vereinfachte Steuerregelung fällt, zieht es die Beträge aus der Tabelle n ° 2033-B (Cerfa Steuerpaket n ° 10957).
Dieser Abzug ist über 5 Jahre verteilt. Die Beträge sind abzugsfähig bis zu einer Grenze von 10.000 Euro oder 5 chiffre des Umsatzes ohne Steuern über 10.000 Euro.
Als Grundlage für den Abzug dient der Anschaffungspreis ohne Mehrwertsteuer des Werks oder Instruments.
Unternehmenssponsoring: Berechnung des Steuerabzugs für den Kauf eines Kunstwerks.
Bei den oben aufegführten Informationen handelt es sich um die Besteuerung von Kunstwerken in Frankreich.
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